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Kurzantwort: Beim Kündigung schreiben zählen vier Dinge: die richtige Form (Papier mit Unterschrift bei Job und Wohnung nach § 623 und § 568 BGB, Textform bei Abos), die Frist zum richtigen Termin, der nachweisbare Zugang beim Empfänger nach § 130 BGB und ein Text ohne Angriffsfläche. Wer eigenhändig unterschreibt, den Termin mit „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ absichert und die Übergabe dokumentiert, hat die drei häufigsten Fehler ausgeschlossen.
Eine Kündigung ist ein kurzer Brief mit langen Folgen. Ein falsches Datum kostet einen Monat Miete oder Gehalt. Eine fehlende Unterschrift macht das ganze Schreiben wirkungslos. Ein Brief, der nie ankommt, verlängert den Vertrag um ein weiteres Jahr.
Diese Anleitung führt dich durch die Punkte in der Reihenfolge, in der sie im Alltag schiefgehen: Form, Frist, Zugang, Inhalt. Am Ende steht ein Muster, das für Arbeitsvertrag, Wohnung und Verbraucherverträge funktioniert, und eine Checkliste für die letzten fünf Minuten vor dem Absenden.
Form: Wann Unterschrift Pflicht ist
Der Arbeitsvertrag verlangt nach § 623 BGB die Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine E-Mail, ein Scan oder eine Nachricht im Messenger beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnet sein.
Für die Wohnung gilt § 568 Abs. 1 BGB: „Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.“ Stehen zwei Mieter im Vertrag, unterschreiben beide. Unterschreibt nur einer, läuft der Vertrag für beide weiter.
Abos, Handy, Strom und Fitnessstudio kündigst du in Textform nach § 126b BGB, also per E-Mail. Die Verbraucherzentrale bestätigt mit Stand 25. November 2025, dass Anbieter bei Verträgen ab dem 1. Oktober 2016 keine strengere Form verlangen dürfen. Online abgeschlossene Dauerverträge müssen seit dem 1. Juli 2022 zusätzlich über einen Kündigungsbutton nach § 312k BGB kündbar sein.
Frist: Der Termin muss stimmen
Arbeitsvertrag: § 622 Abs. 1 BGB nennt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit reichen zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Steht im Arbeits- oder Tarifvertrag eine längere Frist für dich, gilt sie. Die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB (bis zu sieben Monate nach 20 Jahren) gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, sofern der Vertrag nichts anderes sagt.
Wohnung: § 573c Abs. 1 BGB: Zugang spätestens am dritten Werktag eines Monats, Ende zum Ablauf des übernächsten Monats. Der Samstag zählt als Werktag. Willst du zum 31. Dezember raus, muss die Kündigung am dritten Werktag im Oktober beim Vermieter liegen.
Verbraucherverträge: § 309 Nr. 9 BGB begrenzt die Erstlaufzeit auf zwei Jahre und die Kündigungsfrist zum Laufzeitende auf einen Monat. Nach der Erstlaufzeit läuft der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit, kündbar jederzeit mit höchstens einem Monat Frist.
Rechne vom Wunschtermin rückwärts und trage das Datum ein. Der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ fängt Rechenfehler auf: Die Kündigung wirkt dann zum nächsten zulässigen Termin statt gar nicht.
Zugang: Ohne Beweis keine Kündigung
Nach § 130 Abs. 1 BGB wird die Kündigung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Abgeschickt zählt nicht. Ein Brief im Briefkasten gilt als zugegangen, wenn mit der Leerung zu rechnen ist; ein Einwurf spät am Abend geht erst am nächsten Tag zu.
Die sicherste Reihenfolge: persönlich abgeben und eine Kopie quittieren lassen. Zweite Wahl: eine Zeugin wirft den Brief ein und notiert Datum und Uhrzeit. Dritte Wahl: Einwurfeinschreiben. Das Übergabeeinschreiben ist riskant, weil ein nicht abgeholter Brief nicht zugeht. Bei E-Mails forderst du eine Eingangsbestätigung an und bewahrst die gesendete Mail auf.
Das Muster
[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Empfänger: Arbeitgeber, Vermieter oder Anbieter]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Kündigung des [Arbeitsvertrags / Mietvertrags / Vertrags Nr. …] vom [Datum]
Sehr geehrte Frau [Nachname], sehr geehrter Herr [Nachname],
hiermit kündige ich das oben genannte Vertragsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Eingang dieser Kündigung und den Beendigungstermin. [Beim Arbeitsvertrag: Ich bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und um Auskunft über meinen Resturlaub.] [Bei der Wohnung: Als Übergabetermin schlage ich den … vor; meine neue Anschrift lautet ab dem … …]
Mit freundlichen Grüßen
[eigenhändige Unterschrift]
[Vorname Nachname]
Was du weglässt
Ein Grund gehört nicht in die ordentliche Kündigung. Er verpflichtet dich zu nichts und liefert nur Angriffsfläche. Verzichte auch auf Vorwürfe und Bedingungen. „Ich kündige, falls Sie die Miete erhöhen“ ist keine Kündigung. Die Erklärung muss unbedingt und eindeutig sein.
Vollständige Vertragsdaten sind Pflicht: Vertrags- oder Kundennummer, Datum des Vertrags, bei der Wohnung die genaue Anschrift mit Stockwerk. Der Empfänger muss ohne Rückfrage erkennen, welcher Vertrag gemeint ist.
Beim Job: Sperrzeit und Meldepflicht
Wer selbst kündigt und danach Arbeitslosengeld beantragt, riskiert nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind zum Beispiel ein Umzug zum Ehepartner oder ein unterschriebener neuer Arbeitsvertrag. Kläre das vor der Kündigung mit der Agentur für Arbeit.
Nach § 38 Abs. 1 SGB III musst du dich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen weniger als drei Monate zwischen Kündigung und Ende, hast du dafür drei Tage Zeit.
Checkliste vor dem Absenden
Datum und Termin stimmen. Vertragsnummer und Anschrift stehen drin. „Hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist enthalten. Alle Vertragspartner haben unterschrieben. Eine Kopie liegt bei dir. Der Zugang ist dokumentiert. Die Bestätigung des Empfängers ist angefordert, und du setzt dir eine Erinnerung für den Fall, dass sie nach zwei Wochen fehlt.
Häufige Fragen
Muss ich in der Kündigung einen Grund nennen?
Bei der ordentlichen Kündigung nein. Nur die außerordentliche Kündigung braucht einen Grund, etwa eine Preiserhöhung beim Anbieter oder eine Mieterhöhung nach § 561 BGB.
Kann ich eine Kündigung zurücknehmen?
Nur mit Zustimmung des Empfängers. Eine zugegangene Kündigung ist bindend. Ein Widerruf wirkt nach § 130 Abs. 1 BGB nur, wenn er vor oder gleichzeitig mit der Kündigung ankommt.
Reicht ein Fax?
Für Abos und Handyverträge ja, für Arbeitsvertrag und Wohnung nein. Das Fax erfüllt die Textform, aber nicht die Schriftform mit Originalunterschrift.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Der Vertrag endet zum nächsten zulässigen Termin, sofern du „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ geschrieben hast. Ohne diesen Zusatz kann eine Kündigung mit falschem Datum im Streitfall ins Leere gehen.
Muss der Empfänger die Kündigung bestätigen?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es beim Arbeits- und Mietvertrag nicht. Beim Kündigungsbutton muss der Anbieter nach § 312k BGB den Eingang sofort elektronisch bestätigen. Fordere die Bestätigung trotzdem immer an.
Darf ich per Einschreiben mit Rückschein kündigen?
Ja, aber das Einwurfeinschreiben ist sicherer. Beim Übergabeeinschreiben geht der Brief zurück, wenn niemand annimmt, und gilt dann nicht als zugegangen.
Quellen
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (Wohnraum)
§ 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Verbraucherzentrale: Kündigung per E-Mail
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Geschrieben von Bella, Redaktion gratisvordrucke.de — sie schreibt hier über Vorlagen, Musterschreiben und was rechtlich hineingehört.







