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Kurzantwort: Der Jahresbericht ist Pflicht nach § 1863 Absatz 3 BGB: Der Betreuer berichtet dem Betreuungsgericht mindestens einmal im Jahr über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten. Einen bundeseinheitlichen Vordruck gibt es nicht; die Landesjustizverwaltungen stellen eigene Formulare bereit, etwa BS 25 in Nordrhein-Westfalen, BT 220 in Niedersachsen oder BG_VS_6 und BG_VS_8 in Baden-Württemberg. Wer keinen Vordruck nutzt, schreibt einen freien Bericht mit den fünf Pflichtangaben aus dem Gesetz. Muster und Ausfüllhilfe stehen unten.
Einmal im Jahr kommt Post vom Amtsgericht: Der Jahresbericht ist fällig. Der Rechtspfleger will wissen, wie es dem Betreuten geht, was du getan hast und ob die Betreuung noch nötig ist.
Seit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 steht im Gesetz genau, was der Bericht enthalten muss. Die Gerichte haben ihre Vordrucke darauf umgestellt.
Was § 1863 BGB verlangt
Der Jahresbericht „hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten“, so § 1863 Absatz 3 BGB: erstens „Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten“, zweitens die Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und die durchgeführten und geplanten Maßnahmen, „insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten“, drittens die Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts, viertens bei beruflicher Betreuung die Mitteilung, ob sie künftig ehrenamtlich geführt werden kann, und fünftens „die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4“.
Dazu kommt eine Pflicht, die viele übersehen: Der Betreuer „hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen“, außer das würde seiner Gesundheit erheblich schaden oder er kann den Inhalt offensichtlich nicht aufnehmen. Der Bericht ist also kein Schreiben über den Betreuten, er entsteht mit ihm.
Wo du den Vordruck findest
Die Formulare liegen bei den Justizportalen der Länder, meist unter „Formulare“ und „Betreuung“. Nordrhein-Westfalen bietet den Vordruck BS 25 „Bericht der Betreuerin/des Betreuers über eine/n Betreute/n“ als ausfüllbares PDF an. Niedersachsen hat BT 210 für den Anfangsbericht, BT 220 für den Jahresbericht und BT 230 für den Schlussbericht, alle barrierefrei. Baden-Württemberg trennt nach Aufgabenkreis: BG_VS_6 „Jahresbericht Betreuer mit Vermögenssorge“ und BG_VS_8 „ohne Vermögenssorge“, jeweils als PDF und Word-Datei.
Das Gesetz schreibt keinen Vordruck vor. Viele Gerichte legen der Erinnerung ihr Formular bei; wer es nutzt, erspart dem Rechtspfleger Rückfragen.
Ausfüllhilfe Abschnitt für Abschnitt
Der niedersächsische Vordruck BT 220 zeigt den Aufbau, den die meisten Landesformulare teilen. Oben stehen Absender, das Amtsgericht als Betreuungsgericht, die Geschäftsnummer („bitte stets angeben“), Name und Geburtsdatum des Betreuten und der Berichtszeitraum.
Abschnitt 1, Aufenthaltsort: Anschrift, Wohnform (eigener Haushalt, Heim, gemeinsamer Haushalt) und ob die Person im Berichtsjahr umgezogen ist. Abschnitt 2, Lebenssituation: Tagesstruktur, soziale Kontakte, Hilfen, Gesundheit mit den Kästchen „verbessert“, „verschlechtert“, „nicht verändert“, und die eigenen Fähigkeiten des Betreuten.
Abschnitt 3 fragt je Aufgabenbereich nach Ziel, Erreichtem und Maßnahmen gegen den natürlichen Willen. Bei der Gesundheitssorge: Welche Behandlungen gab es, wer hat eingewilligt, liegt eine Patientenverfügung vor? Beim Aufenthalt: Gibt es Freiheitsentzug, Bettgitter, sedierende Medikamente? Bei der Vermögenssorge: Wer verfügt über die Konten, gibt es ein Taschengeldkonto, ist die Rechnungslegung beigefügt? Bei Behördenangelegenheiten: Welche Anträge liefen, wer tritt nach außen auf?
Abschnitt 4, persönliche Betreuung: Art, Ort, Häufigkeit der Besuche, Datum des letzten Kontakts, Zusammenarbeit mit Heim, Pflegedienst, Ärzten und Angehörigen, und ob der Betreute mit der Häufigkeit zufrieden ist. Abschnitt 5 fragt nach dem Rehabilitationsauftrag, also was du getan hast, damit der Betreute wieder mehr selbst erledigen kann. Abschnitt 6 schließt mit der Einschätzung, ob die Betreuung mit diesem Aufgabenkreis weiter nötig ist, ob er erweitert oder eingeschränkt werden sollte und ob der Betreute das genauso sieht.
Muster für den freien Bericht
[Vorname Nachname des Betreuers]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefon]
Amtsgericht [Ort]
– Betreuungsgericht –
[Anschrift]
[Ort], [Datum]
Jahresbericht in der Betreuungssache [Vorname Nachname des Betreuten], geboren am [Datum]
Geschäftsnummer [XVII 000/00]
Berichtszeitraum [Datum] bis [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Betreuer/in mit den Aufgabenbereichen [Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten] berichte ich wie folgt.
1. Persönliche Kontakte und Eindruck. Ich habe [Name] im Berichtszeitraum [wöchentlich / alle 14 Tage / monatlich] in [Wohnung / Pflegeheim] besucht, zuletzt am [Datum]. Zusätzlich telefonieren wir [Häufigkeit]. Mein Eindruck: [Beschreibung von Stimmung, Orientierung, körperlichem Zustand].
2. Betreuungsziele und Maßnahmen. Ziel war [z. B. der Verbleib in der eigenen Wohnung mit Pflegedienst]. Erreicht wurde [Ergebnis]. Durchgeführt habe ich [Pflegegradantrag, Heimvertrag, Klinikaufenthalt vom … bis …]. Geplant ist [Maßnahme]. Maßnahmen gegen den Willen von [Name] gab es [keine / folgende: …, weil …].
3. Weitere Erforderlichkeit. Die Betreuung ist weiter erforderlich, weil [Name] wegen [Erkrankung] die Angelegenheiten in den genannten Bereichen nicht selbst regeln kann. Der Aufgabenkreis [ist ausreichend / sollte um … erweitert / auf … eingeschränkt werden]. [Bei Einwilligungsvorbehalt: Der Vorbehalt ist weiter nötig, weil …]
4. Sichtweise des Betreuten. Ich habe diesen Bericht am [Datum] mit [Name] besprochen. [Name] [ist mit der Betreuung und den Kontakten einverstanden / wünscht sich …].
[Bei Vermögenssorge: Die Rechnungslegung für das Rechnungsjahr [Zeitraum] liegt bei.]
[Bei ehrenamtlicher Betreuung: Ich beantrage die Aufwandspauschale nach § 1878 BGB für das Betreuungsjahr vom [Datum] bis [Datum].]
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Vorname Nachname]
Vermögenssorge, Rechnungslegung und Aufwandspauschale
Umfasst dein Aufgabenkreis die Vermögenssorge, kommt nach § 1865 BGB die jährliche Rechnungslegung dazu: eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mit dem Zu- und Abgang des verwalteten Vermögens. Das Rechnungsjahr bestimmt das Gericht, es kann in geeigneten Fällen auf Belege verzichten. Die Landesportale haben dafür eigene Vordrucke, in Baden-Württemberg BG_VS_17.
Ehrenamtliche Betreuer können nach § 1878 BGB eine Aufwandspauschale verlangen. Sie beträgt das 18-Fache des Höchstsatzes für Verdienstausfall eines Zeugen nach § 22 JVEG, also 18 mal 25 Euro, 450 Euro im Jahr. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres beim Gericht geltend gemacht wird. Wurde er einmal ausdrücklich beantragt, gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts als Antrag. Deshalb steht der Satz im Muster.
Häufige Fragen
Wann ist der Jahresbericht fällig?
Mindestens einmal jährlich, § 1863 Absatz 3 BGB. Den genauen Stichtag legt das Gericht fest, meist ein Jahr nach der Bestellung. Das Gericht erinnert schriftlich.
Muss ich den Bericht mit dem Betreuten besprechen?
Ja, außer bei erheblichen gesundheitlichen Nachteilen oder wenn die Person den Inhalt offensichtlich nicht aufnehmen kann. Notiere im Bericht, wann das Gespräch stattfand.
Was gehört nicht in den Bericht?
Diagnosen in Fachsprache, Vermutungen über Angehörige und Details, die nichts mit deinem Aufgabenkreis zu tun haben. Der Rechtspfleger braucht Fakten zu Kontakten, Zielen, Maßnahmen und zur Erforderlichkeit.
Gilt der Vordruck auch für Angehörige?
Ja. Nur den Anfangsbericht ersetzt bei Angehörigen mit familiärer Bindung ein Anfangsgespräch beim Gericht (§ 1863 Absatz 2 BGB). Der Jahresbericht bleibt für alle Pflicht.
Was passiert, wenn ich den Bericht nicht abgebe?
Das Gericht mahnt und kann dich nach § 1862 Absatz 3 BGB durch Zwangsgeld zur Abgabe anhalten. Bei anhaltenden Pflichtverstößen kann es den Betreuer entlassen.
Wo bekomme ich Hilfe beim Ausfüllen?
Bei der Betreuungsbehörde deiner Stadt oder deines Landkreises und bei anerkannten Betreuungsvereinen. Beide beraten ehrenamtliche Betreuer.
Quellen
§ 1863 BGB – Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten (gesetze-im-internet.de)
§ 1878 BGB – Aufwandspauschale (gesetze-im-internet.de)
Justiz NRW: Formulare Betreuung (BS 25 Bericht der Betreuerin/des Betreuers)
Niedersächsisches Landesjustizportal: Amtliche Vordrucke Betreuungsrecht (BT 220 Jahresbericht)
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Geschrieben von Bella, Redaktion gratisvordrucke.de — sie schreibt hier über Vorlagen, Musterschreiben und was rechtlich hineingehört.







