Mieterselbstauskunft: Was gefragt werden darf und was nicht

Kurz gesagt: Zulässig sind Fragen zu Person, Einkommen, Beruf, Zahl der Bewohner und laufenden Mietschulden. Unzulässig sind Fragen nach Kinderwunsch, Schwangerschaft, Religion, Partei, Herkunft, Krankheiten und Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis. Auf unzulässige Fragen darf man falsch antworten, ohne dass das später als Kündigungsgrund taugt.

Das Recht auf die Lüge bei unzulässigen Fragen ist anerkannt – es ist die einzige Möglichkeit, sich zu wehren, ohne die Wohnung zu verlieren.

Was gefragt werden darf

Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten.

Beruf und Arbeitgeber, Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Nettoeinkommen – meist mit Nachweis der letzten drei Gehaltsabrechnungen.

Zahl der einziehenden Personen.

Bestehende Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen.

Laufendes Insolvenzverfahren oder eidesstattliche Versicherung.

Haustiere, soweit sie zustimmungspflichtig sind.

Diese Fragen dürfen gestellt werden, weil sie die Zahlungsfähigkeit und die vertragsgemäße Nutzung betreffen.

Was nicht gefragt werden darf

Familienplanung, Schwangerschaft, Kinderwunsch.

Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit, Gewerkschaft.

Herkunft und Staatsangehörigkeit – Fragen danach können gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen.

Krankheiten und Behinderungen.

Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis.

Sexuelle Orientierung, Beziehungsstatus, Heiratsabsichten.

Musikinstrumente im Detail und Hobbys.

Das Recht auf die falsche Antwort

Wird eine unzulässige Frage gestellt, darf sie unrichtig beantwortet werden. Der Vermieter kann sich später nicht darauf berufen, um anzufechten oder zu kündigen.

Umgekehrt gilt: Wer bei einer zulässigen Frage falsch antwortet – etwa zum Einkommen oder zu Mietschulden – riskiert die Anfechtung des Mietvertrags und die fristlose Kündigung.

Welche Unterlagen zulässig sind

Üblich und zulässig sind Gehaltsabrechnungen, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und eine Bonitätsauskunft.

Unzulässig ist die Forderung nach vollständigen Kontoauszügen – sie enthalten weit mehr Informationen als nötig. Schwärzen ist erlaubt.

Der Ausweis darf gezeigt, aber in der Regel nicht kopiert und dauerhaft gespeichert werden.

Datenschutz

Der Vermieter darf Daten nur erheben, soweit sie für die Auswahlentscheidung nötig sind, und muss sie nach der Vergabe der Wohnung löschen, wenn kein Vertrag zustande kommt.

Bewerber haben ein Auskunfts- und Löschrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung.

Wann gefragt werden darf

Erst bei ernsthaftem Interesse – nicht schon bei der Anfrage nach einem Besichtigungstermin. Eine Selbstauskunft gehört an den Schluss des Verfahrens, nicht an den Anfang.

Bonitätsauskunft statt vollständiger Selbstauskunft

Vermieter verlangen häufig eine Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei. Zulässig ist dafür die sogenannte Bonitätsauskunft, die nur ein zusammengefasstes Ergebnis enthält. Die vollständige Selbstauskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung enthält dagegen sämtliche gespeicherten Einträge und ist nicht für die Weitergabe an Dritte gedacht.

Diese vollständige Auskunft ist einmal im Jahr kostenlos und dient der eigenen Kontrolle. Wer sie an einen Vermieter weitergibt, offenbart mehr, als verlangt werden darf. Sinnvoll ist deshalb, nur die kürzere Variante vorzulegen.

Fehlerhafte Einträge kommen vor und lassen sich korrigieren lassen. Der Anspruch auf Berichtigung ergibt sich aus dem Datenschutzrecht. Vor einer Wohnungssuche lohnt es sich, den eigenen Eintrag einmal zu prüfen.

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Manche Vermieter verlangen eine Bestätigung des Vorvermieters, dass keine Mietschulden offen sind. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Bescheinigung besteht nicht; der Vorvermieter muss lediglich eine Quittung über gezahlte Beträge ausstellen, wenn danach gefragt wird. Viele stellen sie dennoch aus.

Verweigert der bisherige Vermieter die Bescheinigung, sind Kontoauszüge über die letzten Mietzahlungen eine praktikable Alternative. Sie zeigen dasselbe, ohne dass jemand mitwirken muss. Kontostände und andere Buchungen dürfen dabei geschwärzt werden.

Eine solche Bescheinigung sagt nichts über die Zukunft aus und ersetzt keine Bonitätsprüfung. Sie ist ein Baustein, kein Nachweis. Wer sie nicht beibringen kann, ist deshalb nicht automatisch chancenlos.

Folgen falscher Angaben

Wird eine zulässige Frage bewusst falsch beantwortet, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten oder unter Umständen kündigen. Das gilt vor allem bei Angaben zum Einkommen, zu laufenden Insolvenzverfahren oder zur Zahl der einziehenden Personen. Diese Punkte sind für die Vertragsentscheidung wesentlich.

Bei unzulässigen Fragen liegt der Fall anders: Wer auf eine Frage antwortet, die gar nicht gestellt werden durfte, darf die Antwort verweigern oder unrichtig antworten, ohne dass daraus Nachteile entstehen. Dieses Recht ist von den Gerichten seit langem anerkannt. Es soll verhindern, dass eine unzulässige Frage über den Umweg der Ehrlichkeit doch wirkt.

Praktisch bedeutet das: Wer unsicher ist, ob eine Frage zulässig ist, sollte sie nicht einfach beantworten, sondern nachfragen. Eine sachliche Rückfrage ist kein Nachteil. Seriöse Vermieter erklären, warum sie etwas wissen wollen.

Wie lange Daten gespeichert werden dürfen

Unterlagen von Bewerbern, die keinen Zuschlag erhalten, müssen gelöscht werden, sobald der Zweck erfüllt ist. Das ist in der Regel unmittelbar nach der Vergabe der Wohnung der Fall. Eine Aufbewahrung „für den nächsten Leerstand“ ist ohne Einwilligung unzulässig.

Bewerber können die Löschung ausdrücklich verlangen und dafür eine Frist setzen. Wird nicht reagiert, ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig. Eine Beschwerde dort ist kostenfrei.

Für den späteren Mieter gilt: Daten, die für das Mietverhältnis nötig sind, dürfen gespeichert werden, andere nicht. Nach Ende des Mietverhältnisses greifen Aufbewahrungsfristen aus dem Steuerrecht. Danach ist zu löschen.

Was Bewerber selbst verlangen dürfen

Wer eine Selbstauskunft ausfüllt, hat Anspruch darauf zu erfahren, wer die Daten erhält und wofür sie verwendet werden. Diese Information muss ohne Nachfrage erteilt werden. Fehlt sie, ist das ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht.

Auf Verlangen ist außerdem Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen, in der Regel innerhalb eines Monats. Das gilt auch gegenüber Hausverwaltungen und Maklern. Ein formloses Schreiben genügt.

Sinnvoll ist, das ausgefüllte Formular selbst zu kopieren, bevor man es abgibt. So lässt sich später nachvollziehen, was angegeben wurde. Bei Streit ist das der einzige Beleg.

Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Für Wohnraum gelten allerdings Ausnahmen, etwa wenn ein Vermieter nur wenige Wohnungen vermietet oder ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis besteht. Bei größeren Beständen greift das Gesetz.

Fragen nach Herkunft, Religion oder Familienplanung sind in der Selbstauskunft unzulässig und können ein Indiz für eine Benachteiligung sein. Wer sich benachteiligt sieht, sollte Beweise sichern, etwa Anzeigen, Nachrichten und Zeugen. Für Ansprüche gilt eine kurze Frist von zwei Monaten.

Beratung bieten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Mietervereine an. Beide helfen bei der Einschätzung, ob ein Vorgehen Aussicht hat. Ein Anruf kostet nichts.

Häufige Fragen

Muss man eine Selbstauskunft ausfüllen?

Verpflichtet ist niemand – wer sie verweigert, hat auf dem angespannten Markt allerdings schlechte Karten.

Darf nach dem Einkommen gefragt werden?

Ja, das ist zulässig.

Darf man bei einer Schwangerschaft lügen?

Ja, die Frage ist unzulässig.

Was passiert mit den Unterlagen?

Sie müssen gelöscht oder vernichtet werden, wenn kein Vertrag zustande kommt.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Welche Auskunft darf verlangt werden?

Nur die kurze Bonitätsauskunft, nicht die vollständige Selbstauskunft.

Muss der Vorvermieter eine Bescheinigung ausstellen?

Nein, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Was passiert mit Unterlagen abgelehnter Bewerber?

Sie müssen gelöscht werden.

Quellen

Das passt dazu

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