Kündigungsschreiben wegen Renteneintritt: Muster und Fristen

Aktualisiert am 14.09.2026 · Lesezeit 6 Min.

Kurzantwort: Ob du zum Renteneintritt kündigen musst, steht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Enthält er eine Klausel, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, brauchst du kein Kündigungsschreiben (§ 41 SGB VI). Fehlt die Klausel oder willst du früher gehen, kündigst du ordentlich: schriftlich mit Unterschrift (§ 623 BGB), mit vier Wochen Frist zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), sofern Vertrag oder Tarifvertrag keine längere Frist nennen. Den Rentenantrag stellst du drei Monate vor dem Rentenbeginn.

Der Renteneintritt ist der einzige Abschied vom Job, den du Jahre vorher planen kannst. Trotzdem geht beim letzten Schritt oft etwas schief: Die Kündigung kommt zu spät, der Rentenantrag zu spät, oder beides zusammen erzeugt einen Monat ohne Einkommen. Dieser Artikel sortiert, was du wann tun musst, und liefert das Kündigungsschreiben.

Der wichtigste Punkt vorab: Ein Renteneintritt ist kein Kündigungsgrund für den Arbeitgeber. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sagt, dass der Anspruch auf Altersrente nicht als Grund gilt, der eine Kündigung bedingen kann. Die Entscheidung liegt bei dir.

Musst du überhaupt kündigen?

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten eine Altersgrenzenklausel. Sie lautet sinngemäß: Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht. § 41 SGB VI erlaubt solche Vereinbarungen ausdrücklich, verlangt für sie Textform (Abs. 3) und knüpft sie an die Regelaltersgrenze (Abs. 1 Satz 2). Eine Klausel, die das Ende auf einen früheren Zeitpunkt legt, gilt als auf die Regelaltersgrenze abgestellt, es sei denn, sie wurde innerhalb der letzten drei Jahre davor abgeschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt.

Steht so eine Klausel in deinem Vertrag, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Du schickst dann keine Kündigung, höchstens eine kurze Mitteilung, dass du den Termin kennst und keine Verlängerung wünschst. Prüfe den Arbeitsvertrag und, falls vorhanden, den Tarifvertrag, bevor du das Muster unten nutzt.

Kündigen musst du in drei Fällen: Der Vertrag hat keine Altersgrenzenklausel. Du willst vor der Regelaltersgrenze gehen, etwa mit der Altersrente für langjährig Versicherte. Oder du willst über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und später aufhören, nachdem der Beendigungszeitpunkt nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI durch Vereinbarung hinausgeschoben wurde.

Frist und Form

Für die Eigenkündigung gilt § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die verlängerten Fristen aus § 622 Abs. 2 BGB (bis zu sieben Monate nach 20 Jahren) gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeits- oder Tarifvertrag dürfen für dich aber eine längere Frist vorsehen, oft steht dort „gleiche Frist für beide Seiten“. Sieh nach.

Die Form regelt § 623 BGB: Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen. Also Papier und eigenhändige Unterschrift nach § 126 BGB. Eine Mail an die Personalabteilung ist keine Kündigung. Wirksam wird die Kündigung mit Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB), also übergib sie persönlich gegen Empfangsbestätigung oder schick sie per Einwurfeinschreiben.

Das Muster

[Vorname Nachname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
Personalnummer: [Nummer]

[Firma]
[Personalabteilung / Name der Ansprechperson]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Kündigung meines Arbeitsverhältnisses wegen Eintritt in den Ruhestand

Sehr geehrte/r [Frau/Herr Nachname],

hiermit kündige ich das seit dem [Eintrittsdatum] bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum [Datum, z. B. 31. März 2027], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ab dem [erster Tag des Folgemonats] beziehe ich Altersrente.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang der Kündigung und das Beendigungsdatum schriftlich. Ich habe meinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt; die gesonderte Meldung nach § 194 SGB VI wird der Rentenversicherungsträger bei Ihnen anfordern. Bitte teilen Sie mir mit, ob mein Resturlaub von [Zahl] Tagen bis zum Ende genommen werden kann oder abgegolten wird.

Ich bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Ich bedanke mich für [Zahl] Jahre Zusammenarbeit und wünsche dem Unternehmen und dem Team alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

[eigenhändige Unterschrift]
[Vorname Nachname]

Der Satz zum Rentenbeginn ist keine Pflicht, macht aber klar, dass es kein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber ist. Das Zeugnis steht dir nach § 109 GewO zu, auch nach 30 Jahren im selben Betrieb. Nicht genommener Urlaub wird nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten.

Der Zeitplan: Rente und Kündigung zusammen

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen. Der Grund steht auf derselben Seite: Für Renten aus eigener Versicherung gilt eine Antragsfrist von drei Monaten, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wer später beantragt, bekommt die Rente in der Regel erst ab dem Antragsmonat.

Daraus ergibt sich ein einfacher Ablauf. Sechs Monate vorher: Arbeitsvertrag auf Altersgrenzenklausel prüfen, Rentenauskunft anfordern, Rentenbeginn festlegen. Vier bis drei Monate vorher: Rentenantrag stellen, online oder in der Beratungsstelle. Spätestens vier Wochen vor dem 15. oder Monatsende: Kündigung abgeben, falls nötig. Die Rente beginnt immer am Monatsersten, deshalb sollte das Arbeitsverhältnis am letzten Tag des Vormonats enden.

Die Regelaltersgrenze

Nach § 35 SGB VI liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für die Jahrgänge vor 1964 gilt die Anhebungstabelle in § 235 SGB VI: Jahrgang 1959 erreicht sie mit 66 Jahren und 2 Monaten, 1960 mit 66 und 4, 1961 mit 66 und 6, 1962 mit 66 und 8, 1963 mit 66 und 10 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gelten 67 Jahre. Wer früher geht, etwa ab 63 mit der Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI (35 Jahre Wartezeit), muss mit Abschlägen rechnen; die genaue Höhe steht in der Rentenauskunft.

Häufige Fragen

Muss ich mich beim Renteneintritt arbeitsuchend melden?

Nein. Die Meldepflicht nach § 38 SGB III betrifft Menschen, die nach dem Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld beziehen wollen. Wer direkt in Rente geht, braucht sie nicht.

Droht eine Sperrzeit, weil ich selbst kündige?

Nur wenn du Arbeitslosengeld beantragst. Bei nahtlosem Übergang in die Rente spielt § 159 SGB III keine Rolle.

Kann der Arbeitgeber mich vorher wegen des Alters kündigen?

§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI schließt den Rentenanspruch als Kündigungsgrund aus. Eine Kündigung braucht denselben Grund wie bei jedem anderen Arbeitnehmer.

Ich will nach der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Geht das?

Ja. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VI erlaubt, den vereinbarten Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, „gegebenenfalls auch mehrfach“.

Reicht eine kurze Mitteilung, wenn eine Altersgrenzenklausel besteht?

Ja. Das Arbeitsverhältnis endet dann von selbst. Eine Mitteilung dient nur der Planung, etwa für Resturlaub und Übergabe.

Was, wenn ich die Frist verpasse?

Dann endet das Arbeitsverhältnis zum nächsten zulässigen Termin, meist zwei Wochen später. Die Rente beginnt trotzdem zum beantragten Monat, du hast dann kurz beides. Kläre mit der Rentenversicherung, ob Hinzuverdienstregeln greifen.

Quellen

§ 41 SGB VI – Altersrente und Kündigungsschutz
§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Deutsche Rentenversicherung: Wie beantrage ich meine Rente?
§ 235 SGB VI – Regelaltersrente (Anhebung der Altersgrenze)

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Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:

Geschrieben von Bella, Redaktion gratisvordrucke.de — sie schreibt hier über Vorlagen, Musterschreiben und was rechtlich hineingehört.


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