Generalvollmacht Vorlage – was hineingehört und was nicht

Kurz gesagt: Eine Generalvollmacht berechtigt eine Person, in nahezu allen Angelegenheiten für eine andere zu handeln. Sie ist formlos gültig, braucht aber für Grundstücksgeschäfte eine notarielle Beglaubigung und für Gesundheitsfragen ausdrückliche Einzelregelungen. Für den Vorsorgefall ist meist eine Vorsorgevollmacht die passendere Form.

Dieser Text ist keine Rechtsberatung.

Was eine Generalvollmacht bedeutet

Sie überträgt Vertretungsmacht für alle Bereiche, in denen eine Vertretung überhaupt zulässig ist. Der Bevollmächtigte kann Verträge schließen, kündigen, Konten führen und Behördengänge erledigen — mit sofortiger Wirkung nach außen.

Das ist ein weitreichender Schritt. Wer eine solche Vollmacht ausstellt, gibt einem anderen Menschen faktisch Zugriff auf das eigene Vermögen, und zwar unabhängig davon, ob man selbst noch handlungsfähig ist.

Was hineingehört

  • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers
  • Dieselben Angaben zum Bevollmächtigten
  • Der Umfang der Vollmacht, ausdrücklich benannt
  • Ob sie über den Tod hinaus gelten soll
  • Ob Untervollmacht erteilt werden darf
  • Ob das Verbot des Insichgeschäfts aufgehoben wird
  • Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift

Was ausdrücklich geregelt werden muss

Für einige Bereiche reicht eine allgemeine Formulierung nicht aus. Das Gesetz verlangt eine ausdrückliche und schriftliche Erwähnung.

Dazu gehören die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen mit Lebensgefahr, der Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen, freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierung und die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.

Fehlen diese Punkte, kann der Bevollmächtigte in genau den Situationen nicht handeln, für die viele Menschen die Vollmacht eigentlich errichten.

Wann eine notarielle Beurkundung nötig ist

Für Geschäfte mit Grundstücken und für die Aufnahme von Verbraucherdarlehen ist eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht erforderlich. Ohne sie weigern sich Grundbuchamt und Banken zu Recht.

Auch bei Handelsregisteranmeldungen und bei Erbausschlagungen wird eine beglaubigte Form verlangt.

Unabhängig davon akzeptieren viele Banken nur ihre eigenen Formulare oder eine Vollmacht, die in der Filiale unterschrieben wurde. Das ist rechtlich umstritten, in der Praxis aber ein häufiges Hindernis — es lohnt, das vorab mit der Bank zu klären.

Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht

Die Generalvollmacht gilt sofort, auch solange man selbst noch alles regeln kann. Das ist praktisch, aber riskant.

Die Vorsorgevollmacht wird für den Fall erteilt, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Sie kann inhaltlich ebenso weit reichen, ist aber auf diesen Zweck zugeschnitten und lässt sich mit einer Patientenverfügung verbinden.

Für die meisten Menschen ist die Vorsorgevollmacht die richtige Wahl. Eine Generalvollmacht ergibt Sinn, wenn jemand aus anderen Gründen dauerhaft vertreten werden soll — etwa bei längeren Auslandsaufenthalten.

Das Risiko des Missbrauchs

Eine Vollmacht wirkt nach außen unabhängig davon, was intern vereinbart war. Wer sie missbraucht, macht sich zwar schadensersatzpflichtig — das Geschäft mit dem Dritten bleibt aber wirksam.

Deshalb gehört eine Generalvollmacht nur in Hände, denen man vollständig vertraut. Sinnvoll sind zusätzlich eine schriftliche Absprache über die Grenzen im Innenverhältnis, die Bestellung eines zweiten Bevollmächtigten zur gegenseitigen Kontrolle und die Aufbewahrung des Originals an einem Ort, den der Bevollmächtigte nicht allein erreicht.

Registrieren und widerrufen

Vollmachten lassen sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Betreuungsgerichte fragen dort an, bevor sie eine Betreuung einrichten — das ist der wesentliche praktische Nutzen.

Widerrufen wird formlos, am besten schriftlich und nachweisbar. Wichtig ist die Rückgabe des Originals: Solange der Bevollmächtigte die Urkunde in Händen hält, kann er Dritte täuschen, und diese sind unter Umständen geschützt.

Was sie nicht kann

Höchstpersönliche Angelegenheiten bleiben ausgeschlossen. Dazu zählen die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments und die Ausübung des Wahlrechts. Auch eine Patientenverfügung kann niemand für einen anderen verfassen.

Die Betreuung als Alternative

Wer keine Vollmacht errichtet und geschäftsunfähig wird, bekommt vom Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellt. Das ist keine Katastrophe, aber ein Verfahren mit gerichtlicher Aufsicht, Berichtspflichten und der Möglichkeit, dass eine fremde Person bestellt wird.

Genau das lässt sich mit einer Vollmacht vermeiden. Wer sicherstellen will, dass eine bestimmte Person entscheidet, sollte sie schriftlich benennen — entweder als Bevollmächtigten oder in einer Betreuungsverfügung, die dem Gericht die Auswahl vorgibt.

Seit 2023 gibt es zusätzlich ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt allerdings nur für sechs Monate, nur in medizinischen Fragen und nur, wenn keine anderweitige Vertretung besteht — als Ersatz für eine Vollmacht taugt es nicht.

Was das Dokument formal braucht

Handschriftlich verfasst oder getippt — beides ist zulässig, solange die Unterschrift eigenhändig ist. Ein Datum sollte nicht fehlen, weil sonst bei mehreren Fassungen unklar bleibt, welche gilt.

Wer sicher gehen will, lässt die Unterschrift bei der Betreuungsbehörde beglaubigen. Das kostet eine geringe Gebühr und wird von vielen Stellen akzeptiert, wo eine einfache Unterschrift Zweifel weckt.

Mehrere Ausfertigungen sind sinnvoll, sollten aber nummeriert und dokumentiert werden — sonst weiß im Widerrufsfall niemand, wie viele Originale im Umlauf sind.

Wann man sie errichten sollte

Eine Vollmacht ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber im Moment der Unterschrift geschäftsfähig ist. Wer bereits erkrankt ist, kann in eine Beweisnot geraten — Angehörige oder Behörden könnten die Wirksamkeit anzweifeln.

Deshalb gilt der Rat, sie früh zu errichten, im Zweifel mit einem ärztlichen Attest über die Geschäftsfähigkeit vom selben Tag. Das klingt übertrieben und ist bei fortgeschrittenem Alter oder bekannter Erkrankung die einzige Absicherung, die trägt.

Häufige Fragen

Muss eine Generalvollmacht notariell sein?

Nur für Grundstücksgeschäfte und Darlehen zwingend.

Gilt sie über den Tod hinaus?

Nur wenn das ausdrücklich vereinbart ist.

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Die Generalvollmacht gilt sofort, die Vorsorgevollmacht für den Vorsorgefall.

Wie widerruft man sie?

Formlos, aber nachweisbar – und das Original zurückfordern.

Kann man mehrere Bevollmächtigte benennen?

Ja, auch mit gegenseitiger Kontrolle.

Wo lässt sie sich registrieren?

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Was passiert ohne Vollmacht?

Das Gericht bestellt einen rechtlichen Betreuer.

Reicht das Ehegattenvertretungsrecht?

Nein, es gilt nur sechs Monate und nur medizinisch.

Quellen

Das passt dazu

Drei Artikel, die dieselbe Frage von einer anderen Seite angehen:


Nach oben scrollen