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Kurzantwort: Ein qualifizierter Rangrücktritt ist eine Vereinbarung zwischen GmbH und Gläubiger, meist einem Gesellschafter, nach der die Forderung hinter alle Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurücktritt und nur aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen bedient wird. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO bleibt die Forderung dann bei der Überschuldungsprüfung außen vor. Fehlt der Zusatz „sonstiges freies Vermögen“, greift steuerlich das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG. Das Muster steht unten.
Eine GmbH ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate besteht. Dann muss die Geschäftsführung Insolvenzantrag stellen. Viele kleine Gesellschaften kommen in diese Lage allein durch Darlehen ihrer Gesellschafter, die in der Bilanz als Schulden stehen.
Der qualifizierte Rangrücktritt nimmt diese Darlehen aus der Rechnung. Er kostet kein Geld und keinen Forderungsverzicht, verlangt aber eine präzise Formulierung. Der Bundesgerichtshof hat 2015 die Anforderungen festgelegt, der Bundesfinanzhof die steuerlichen Folgen. Beides fließt in das Muster ein.
Was das Gesetz verlangt
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert die Überschuldung: „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“ Satz 2 nimmt Gesellschafterdarlehen aus, für die nach § 39 Abs. 2 InsO der Nachrang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart wurde.
§ 39 Abs. 1 InsO zählt die nachrangigen Forderungen auf: Zinsen seit Verfahrenseröffnung, Verfahrenskosten der Gläubiger, Geldstrafen und Bußgelder, Forderungen auf unentgeltliche Leistungen und in Nr. 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens. Ein Gesellschafterdarlehen ist also schon von Gesetzes wegen nachrangig; für die Überschuldungsprüfung reicht das nicht. Erst der vertraglich vereinbarte Rücktritt hinter alle diese Forderungen, einschließlich der anderen Gesellschafterdarlehen, nimmt die Verbindlichkeit aus dem Überschuldungsstatus.
Was der BGH 2015 entschieden hat
Mit Urteil vom 5. März 2015 (IX ZR 133/14) hat der Bundesgerichtshof drei Leitsätze aufgestellt. Erstens: Die qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung ist ein Schuld- oder Schuldänderungsvertrag, nach dessen Inhalt die Forderung „nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf“. Als Vertrag zugunsten aller Gläubiger kann sie ab Insolvenzreife nicht mehr zwischen Schuldner und Gläubiger aufgehoben werden.
Zweitens: Wird die Forderung trotz Insolvenzreife bezahlt, kann die Zahlung mangels Rechtsgrund zurückgefordert werden. Drittens: Eine solche Zahlung ist als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Für den Gesellschafter heißt das: Er bekommt sein Geld erst zurück, wenn die Gesellschaft wieder gesund ist, und eine Rückzahlung in der Krise landet beim Insolvenzverwalter.
Das Muster
Rangrücktrittsvereinbarung
zwischen der [Firma] GmbH, [Anschrift], vertreten durch [Geschäftsführer/in] (nachfolgend „Gesellschaft“), und [Vorname Nachname], [Anschrift] (nachfolgend „Gläubiger“).
§ 1 Forderung. Der Gläubiger hat der Gesellschaft mit Vertrag vom [Datum] ein Darlehen über [Betrag] Euro gewährt. Die Darlehensforderung nebst Zinsen und Nebenforderungen valutiert zum [Datum] mit [Betrag] Euro (nachfolgend „Forderung“).
§ 2 Rangrücktritt. Der Gläubiger tritt mit der Forderung gemäß § 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen anderen Gläubiger der Gesellschaft zurück, einschließlich der in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen. Die Forderung ist in einem Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung sämtlicher dieser Gläubiger zu berücksichtigen.
§ 3 Befriedigung außerhalb der Insolvenz. Der Gläubiger kann Tilgung und Zinsen nur aus künftigen Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen verlangen, das die übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigt. Zahlungen dürfen nicht geleistet werden, solange und soweit sie eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft herbeiführen oder vertiefen würden.
§ 4 Dauer. Der Rangrücktritt gilt, solange die Gesellschaft ohne ihn im Sinne des § 19 InsO überschuldet wäre, und endet, sobald die Gesellschaft dem Gläubiger schriftlich nachweist, dass eine Überschuldung auch ohne den Rangrücktritt nicht mehr besteht. [Alternativ: Der Rangrücktritt gilt bis zum …]
§ 5 Kein Verzicht. Die Forderung bleibt bestehen. Ein Erlass oder Verzicht ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.
§ 6 Schlussbestimmungen. Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam.
[Ort], [Datum]
[Unterschrift Geschäftsführung] [Unterschrift Gläubiger]
Die Steuerfalle: § 5 Abs. 2a EStG
Der Bundesfinanzhof hat am 15. April 2015 (I R 44/14) entschieden: Eine Verbindlichkeit, die nach der Rangrücktrittsvereinbarung „nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG“. Die Schuld verschwindet dann aus der Steuerbilanz, und in gleicher Höhe entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.
Deshalb steht in § 3 des Musters die dritte Quelle: „sonstiges freies Vermögen“. Mit dieser Formulierung hängt die Rückzahlung nicht allein von künftigen Gewinnen ab, und die Verbindlichkeit bleibt passiviert. Der BFH hat im selben Urteil zwar entschieden, dass ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster Wegfallgewinn durch eine Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung neutralisiert wird. In der Krise ist die Forderung aber selten werthaltig, sodass ein Teil des Gewinns steuerpflichtig bleibt. Lass die endgültige Formulierung vom Steuerberater prüfen.
Wann und wie du die Vereinbarung einsetzt
Der Rangrücktritt wirkt erst, wenn er unterschrieben ist. Rückwirkung gibt es nicht. Die Geschäftsführung dokumentiert den Überschuldungsstatus mit und ohne Rangrücktritt und legt beides zu den Unterlagen für den nächsten Jahresabschluss. Der Abschlussprüfer und die Bank fragen danach.
Der Rangrücktritt ersetzt keine Fortführungsprognose und keine Zahlungsfähigkeit. Kann die Gesellschaft ihre fälligen Schulden nicht mehr zahlen, liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor, und die Antragspflicht besteht trotz Rangrücktritt.
Häufige Fragen
Was unterscheidet den einfachen vom qualifizierten Rangrücktritt?
Beim einfachen Rangrücktritt tritt der Gläubiger nur hinter die anderen Insolvenzgläubiger zurück. Der qualifizierte Rangrücktritt geht hinter alle Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO und beschränkt die Zahlung außerhalb der Insolvenz auf freies Vermögen. Nur der qualifizierte nimmt die Schuld aus dem Überschuldungsstatus.
Muss der Rangrücktritt notariell beurkundet werden?
Nein. Er ist ein formfreier Vertrag. Aus Beweisgründen wird er schriftlich geschlossen und mit Datum versehen.
Verliert der Gesellschafter seine Forderung?
Nein. Die Forderung bleibt bestehen, nur die Reihenfolge und die Quelle der Rückzahlung ändern sich. Ein Verzicht wäre etwas anderes und hätte sofort steuerliche Folgen.
Kann der Rangrücktritt später wieder aufgehoben werden?
Nach dem BGH-Urteil vom 5. März 2015 nicht mehr, sobald die Gesellschaft insolvenzreif ist. Davor können die Parteien ihn aufheben, wenn keine Überschuldung mehr besteht.
Gilt der Rangrücktritt auch für Zinsen?
Nur, wenn er sie ausdrücklich einschließt. Das Muster nennt Zinsen und Nebenforderungen in § 1 und § 3. Ohne diese Nennung könnten Zinsen weiter fällig werden.
Reicht der Rangrücktritt eines Gesellschafters, wenn mehrere Darlehen gegeben haben?
Nur, wenn die verbleibenden Darlehen die Überschuldung nicht mehr auslösen. Sonst müssen alle Gesellschafter mit Darlehen zurücktreten, und zwar jeweils auch hinter die Darlehen der anderen.
Quellen
§ 19 InsO – Überschuldung
§ 39 InsO – Nachrangige Insolvenzgläubiger
BGH, Urteil vom 5. März 2015, IX ZR 133/14 – Leitsätze (RWS Verlag)
BFH, Urteil vom 15. April 2015, I R 44/14 – Passivierung bei Rangrücktritt
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