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Kurz gesagt: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen – ohne Kündigung und ohne Kündigungsfrist. Der große Nachteil: Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld. Niemals ungeprüft unterschreiben.
Der Arbeitgeber schlägt ihn vor, weil er Vorteile hat. Für den Arbeitnehmer gilt das selten automatisch.
Was hineingehört
Vertragsparteien und Bezug auf den bestehenden Arbeitsvertrag.
Beendigungsdatum – eindeutig, ohne Bedingungen.
Grund. Für die Sperrzeitfrage entscheidend: Eine Formulierung, dass die Beendigung „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ erfolgt, kann helfen.
Abfindung mit Höhe und Fälligkeit.
Freistellung – bezahlt oder unbezahlt, unter Anrechnung von Resturlaub oder nicht.
Resturlaub und Überstunden – abgegolten oder genommen.
Zeugnis mit zugesagter Note.
Rückgabe von Firmeneigentum.
Ausgleichsklausel – regelt, dass alle Ansprüche erledigt sind. Genau prüfen, was man damit aufgibt.
Die Sperrzeit
Wer aktiv an der Beendigung mitwirkt, gibt sein Arbeitsverhältnis nach der Logik des Sozialrechts freiwillig auf. Die Folge ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen – in dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld, und der Anspruch verkürzt sich zusätzlich.
Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung mit Einhaltung der Frist und eine Abfindung im üblichen Rahmen.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch zusätzlich.
Was man vorher klären sollte
Kündigungsschutz. Wer geschützt ist, gibt mit der Unterschrift eine starke Position auf.
Abfindungshöhe. Als Orientierung gilt ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr – verhandelbar, kein Anspruch.
Steuern. Abfindungen sind steuerpflichtig; die Fünftelregelung kann die Last mindern.
Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz muss lückenlos weiterlaufen.
Sperrzeit. Vor der Unterschrift bei der Agentur für Arbeit nachfragen.
Kein Widerruf
Anders als bei Verbraucherverträgen gibt es kein Widerrufsrecht. Wer unterschreibt, ist gebunden.
Ein Vertrag, der unter Druck im Büro sofort unterschrieben werden soll, kann im Einzelfall wegen unfairen Verhandelns unwirksam sein – darauf verlassen sollte man sich nicht. Besser: Bedenkzeit verlangen.
Abfindung und Steuern
Eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, auf sie fallen aber keine Sozialversicherungsbeiträge an. Weil sie in einem Jahr zufließt und in mehreren Jahren erarbeitet wurde, kann die sogenannte Fünftelregelung die Steuerlast mindern. Sie wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar; ein gesetzlicher Anspruch besteht in der Regel nicht. Als Orientierung dient in der Praxis ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, im Einzelfall deutlich mehr oder weniger. Verhandlungsspielraum entsteht vor allem dann, wenn eine Kündigung rechtlich unsicher wäre.
Wichtig ist, im Vertrag den Bruttobetrag und den Fälligkeitszeitpunkt festzuhalten. Ungenaue Formulierungen führen später zu Streit über den Auszahlungsmonat. Auch die Vererblichkeit des Anspruchs sollte geregelt sein.
Wann keine Sperrzeit droht
Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen wird verhängt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet wurde. Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte und die Abfindung in einem üblichen Rahmen bleibt. Auch gesundheitliche Gründe oder Mobbing können anerkannt werden.
Wer sich darauf berufen will, sollte die Gründe belegen können, etwa durch ein ärztliches Attest oder eine schriftliche Ankündigung des Arbeitgebers. Eine bloße mündliche Zusage hilft im Streitfall nicht. Die Agentur für Arbeit prüft den Einzelfall.
Sinnvoll ist, vor der Unterschrift bei der Agentur für Arbeit nachzufragen, wie der Fall bewertet würde. Eine verbindliche Zusage gibt es zwar nicht, aber eine Einschätzung. Diese Auskunft ist kostenlos.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird
Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es bei einer ordentlichen Kündigung möglich gewesen wäre, und wird eine Entlassungsentschädigung gezahlt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit. Diese Regel steht neben der Sperrzeit und kann zusätzlich greifen. Beides zusammen kann mehrere Monate ohne Leistung bedeuten.
Der Zeitraum berechnet sich nach der Höhe der Abfindung und der nicht eingehaltenen Frist. Er ist auf höchstens ein Jahr begrenzt. Wer die reguläre Kündigungsfrist einhält, vermeidet diese Folge vollständig.
Deshalb ist das Beendigungsdatum oft wichtiger als die Höhe der Abfindung. Eine hohe Summe nützt wenig, wenn die Leistung dafür monatelang ruht. Diese Rechnung sollte vor der Unterschrift aufgestellt werden.
Zeugnis, Urlaub und Überstunden
Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht unabhängig vom Aufhebungsvertrag. Sinnvoll ist trotzdem, die Note und die Schlussformel bereits im Vertrag festzuhalten, weil sich das später schwer durchsetzen lässt. Manche Verträge enthalten den Zeugnistext im Wortlaut als Anlage.
Resturlaub, Überstunden und Gleitzeitguthaben sollten ausdrücklich geregelt sein: entweder Abgeltung in Geld oder Freistellung. Eine Freistellung wird als „unwiderruflich“ bezeichnet, wenn der Urlaub damit abgegolten sein soll. Fehlt diese Klarstellung, entsteht Streit.
Auch Dienstwagen, Diensthandy, Laptop und Werkzeuge werden benannt, mit Datum der Rückgabe. Bei privater Nutzung eines Dienstwagens ist der Zeitpunkt steuerlich relevant. Eine Liste im Vertrag verhindert spätere Forderungen.
Versicherung und Altersversorgung
Die Krankenversicherung läuft nach dem Ende der Beschäftigung zunächst weiter, danach ist eine Anschlussversicherung nötig. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist darüber versichert; bei einer Sperrzeit entsteht dagegen eine Lücke, die gemeldet werden muss. Ein Anruf bei der Krankenkasse klärt das schnell.
Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung bleiben grundsätzlich erhalten, wenn die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen erfüllt sind. Der Vertrag sollte festhalten, was mit bestehenden Anwartschaften geschieht. Bei Entgeltumwandlung ist zusätzlich zu klären, ob privat weitergezahlt werden kann.
Häufig enthalten Aufhebungsverträge eine Ausgleichsklausel, nach der alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Diese Klausel kann auch Ansprüche erfassen, an die niemand gedacht hat. Sie sollte deshalb genau gelesen werden.
Bedenkzeit und Beratung
Niemand muss einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben. Wird er im Gespräch überraschend vorgelegt und sofortige Unterschrift verlangt, kann darin ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns liegen, was den Vertrag angreifbar macht. Bedenkzeit zu verlangen ist ausdrücklich zulässig.
Ein Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es nicht. Eine Anfechtung kommt nur bei Täuschung oder widerrechtlicher Drohung in Betracht und muss schnell erklärt werden. Die Hürden sind hoch.
Vor der Unterschrift lohnt der Gang zur Fachanwältin für Arbeitsrecht oder zur Gewerkschaft, für Mitglieder ist die Beratung dort meist im Beitrag enthalten. Die Kosten einer Beratung sind gering im Verhältnis zu den Beträgen, um die es geht. Wer unsicher ist, unterschreibt nicht.
Häufige Fragen
Muss ich einen Aufhebungsvertrag annehmen?
Nein. Niemand kann dazu gezwungen werden.
Bekomme ich immer eine Abfindung?
Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch – aber Verhandlungsspielraum.
Gilt die Kündigungsfrist?
Vertraglich nicht zwingend. Für das Arbeitslosengeld sehr wohl.
Was ist der Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Der Abwicklungsvertrag folgt einer bereits ausgesprochenen Kündigung und regelt nur die Modalitäten.
Dieser Text ist keine Rechtsberatung.
Muss ich sofort unterschreiben?
Nein, Bedenkzeit zu verlangen ist zulässig.
Fallen auf die Abfindung Sozialabgaben an?
Nein, aber Steuern.
Was passiert bei zu kurzer Kündigungsfrist?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann zusätzlich ruhen.
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